FAQ
Häufig gestellte Fragen und Antworten
Für Leitstellen, Ersthelfer, Sanitäter und Notärzte
Präambel
Das App-basierte Alarmierungssystem corhelper ist eine freiwillige Ergänzung zum offiziellen Rettungsdienst. Das System unterstützt den Versuch, die jedermann obliegende Verpflichtung, bei Unglücksfällen Hilfe zu leisten (§ 323c StGB), in zeitlicher und örtlicher Hinsicht zu steuern. Das System nutzt hierfür die corhelper-App für Android und iOS zur georeferenzierten Alarmierung von qualifizierten Gruppen in Abhängigkeit vom jeweiligen Einsatztyp. Das System bietet ausschließlich eine Hilfestellung zur Alarmierung auf Basis der Entscheidung der regional zuständigen Träger der Hilfeleistung (= Systemnutzer/ Administratoren des corhelper-Systems) im jeweiligen Einsatzgebiet. Ein “corhelper” ist demnach ein freiwilliger Helfer, der durch das corhelper-Alarmierungssystem über Einsätze informiert wird oder eine angestellte Fachkraft, die für einen Dienst über die corhelper-App alarmiert wird. Bei dem System handelt es sich also grundsätzlich nicht um einen Bestandteil des öffentlichen Rettungsdienstes auf der Grundlage der Rettungsgesetze der Länder und ebenso wenig um ein qualifiziertes Notfallhelfer-System, welches einen dem rettungsdienstlichen Einsatz vorgelagerten Teil organisierter staatlicher Hilfe darstellt.
Grundlagen
Du hast weitere Fragen? Hier findest du Informationen, die auch andere Herzensretter interessierten!
Welche Rolle spielt das App-basierte Alarmierungssystem corhelper in der Rettungskette?
Das corhelper-System dient lediglich als Ergänzung zum öffentlichen Rettungsdienst, ohne aber dessen Bestandteil zu sein, und erhebt trotz der Sorgfaltspflicht der Systembetreiber keinen An-spruch auf die Absicherung eines Notfalls, weil eine tatsächliche Hilfeleistung nicht garantiert werden kann. Das System bietet ausschließlich eine Hilfestellung auf Basis der Entscheidung der regional zuständigen Träger der Hilfeleistung (= Systemnutzer/ Administratoren des corhelper-Systems) im jeweiligen Einsatzgebiet.
Ich möchte corhelper Zugriff auf meine Standortdaten gewähren, jedoch keiner anderen App. Bislang hatte ich die Standortdienste deshalb deaktiviert.
corhelper benötigt zur Funktion zwingend Zugriff auf Ihren Standort. Bitte deaktivieren Sie den Standortzugriff für die anderen Apps einzeln.
Voraussetzungen
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Ich erhalte die Meldung, dass noch kein Administrator meine Heimatregion verantwortet. Was bedeutet das?
corhelper ist dort noch nicht implementiert. Siehe nächste Frage.
corhelper scheint in meiner Region noch nicht aktiv zu sein. Wann geht es los?
Für den Betrieb von corhelper bedarf es in der Regel der Implementierung einer Schnittstelle zum Einsatzleitsystem der regionalen Rettungsleitstelle. Diese können wir erst nach Beauftragung realisieren.
Wir freuen uns immer über Unterstützung bei der Verbreitung des Systems. Wenn Sie gute Kontakte zu Leitstelle, Hilfsorganisationen, politisch Verantwortlichen o.ä. in Ihrer Region haben, sprechen Sie sie doch an und starten eine Initiative…
Welche Voraussetzungen bestehen, dass corhelper in meiner Region implementiert werden kann?
Zur sinnvollen Nutzung des Systems sollte es an die örtliche Rettungsleitstelle angebunden sein. Die Alarmierung der corhelper kann so ohne Zusatzaufwand für den Disponenten zeitgleich mit dem Rettungsdienst erfolgen. Es bestehen verschiedene Möglichkeiten der Anbindung, von denen die einfacheren mit jedem Leitstellensystem realisierbar sind.
Welche Qualifikationen muss ein corhelper haben, um das corhelper-System als Helfer nutzen zu können?
Eine Registrierung innerhalb der App setzt systemseitig ein Mindestalter von 18 Jahren voraus.
corhelper kann für verschiedene Einsatzszenarien verwendet werden. Vom lokalen Administrator können je Szenario unterschiedliche Mindestqualifikationen festgelegt werden.
Grundsätzlich benötigt ein freiwilliger Ersthelfer keine spezielle Qualifikation zur Teilnahme am Alarmierungssystem corhelper. Empfohlen wird jedoch die Mindestqualifikation „zertifizierter Ersthelfer“.
Bestimmte Ausbildungen im Rahmen der Hilfeleistung von der Ersthelfer-Ausbildung über Rettungshelfer, Rettungssanitäter, Rettungsassistent bis hin zum Notarzt (sowie weitere) sind im System samt Ablaufdatum je App-Nutzer hinterlegt und werden vom zugeteilten regional zuständigen Träger der Hilfeleistung administriert.
Ob der Nutzer innerhalb der corhelper-App alarmiert wird, unterliegt den Qualifikationsarten, die der regional zuständige Träger der Hilfeleistung der Region, in der sich der Einsatzort befindet dem jeweiligen Einsatztyp zugeordnet hat.
Muss ich einen Qualifikationsnachweis einreichen und wenn ja, wann?
Ist corhelper am Wohnort bereits implementiert, finden Sie unter dem Menüpunkt Profil -> Qualifikation die Kontaktdaten des lokalen Administrators. Bitte senden Sie ihm einen Nachweis Ihrer medizinischen Qualifikation zu (z. B. Ihre Rettungsassistenten-Urkunde). Scan oder Foto reicht in der Regel.
Sollten die corhelper Hilfsmittel bei sich tragen?
Empfehlenswert ist ein Mindest-Standard durch z.B. Einmalhandschuhe. Eine Verpflichtung zum Mitführen von Hilfs- und Schutzmitteln besteht nicht. Es wird aber ausdrücklich empfohlen, medizinische Hilfe nur unter Beachtung eines ausreichenden Eigenschutzes zu erbringen.
Registrierung
Die Registrierung in der App bereitet Dir Schwierigkeiten oder Du möchtest mehr Details darüber erfahren? Hier findest Du hilfreiche Informationen!
Wie läuft die Registrierung ab?
Die Registrierung im System ist einfach und komfortabel über die App möglich. Hier werden die persönlichen Daten eingetragen. Ist corhelper an Ihrem Wohnort bereits implementiert, finden Sie unter dem Menüpunkt Profil -> Qualifikation die Kontaktdaten des lokalen Administrators. Bitte senden Sie ihm einen Nachweis Ihrer medizinischen Qualifikation zu (z. B. eure Rettungsassistenten-Urkunde). Der Administrator hinterlegt daraufhin Ihre Qualifikation im System. Damit ist die Registrierung abgeschlossen und Sie können alarmiert werden.
Ich bin umgezogen – Was muss ich tun?
Bitte ändern Sie ihre Adresse über die Profileinstellungen in der App. Sie werden weiterhin in den Bereichen alarmiert, in denen corhelper implementiert ist. Bereits bestätigte Qualifikationen werden bis zu deren Ablaufdatum übernommen.
Welche Pflichten hat der Betreiber des corhelper-Systems bzgl. der Überprüfung der Qualifikationen der “corhelper”? Müssen die “corhelper” einen Nachweis über ihre Qualifikation erbringen und wenn ja, in welcher Form?
Der regional zuständige Träger der Hilfeleistung trägt innerhalb seines regionalen Zuständigkeitsbereichs die Verantwortung für die korrekte Überprüfung eines Zertifikats, dessen Laufzeit und die Zuordnung der Qualifikationen zu den Einsatztypen.
Die Qualifikationen für den rettungsdienstlichen Betrieb in den jeweiligen Einsätzen sind grundsätzlich vom regional zuständigen Träger der Hilfeleistung selbst vorzuschreiben, zu überprüfen und zu dokumentieren. Eine ordnungsgemäße Überprüfung der Qualifikation der eingesetzten “corhelper” erfolgt in der Regel, wenn ein entsprechender Nachweis hierüber durch Vorlage entsprechender Urkunden erbracht wird. Genauere Vorgaben definiert der regional zuständige Träger der Hilfeleistung für seinen regionalen Zuständigkeitsbereich selbst. Die regional abgesicherten Qualifikationen mitsamt Ablaufdatum sind allerdings überregional gültig, sodass Helfer auch außerhalb ihrer Heimatregion zu den richtigen Einsätzen alarmiert werden können.
Der regional zuständige Träger der Hilfeleistung ist innerhalb des Qualitätsmanagements für die Prüfung der Leistung der “corhelper” zuständig. Bei nachweisbarer Fehlleistung eines corhelpers ist der regional zuständige Träger der Hilfeleistung zuständig, diesem die entsprechenden Qualifikationen zur Alarmierfähigkeit zu entziehen.
Account
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Alarmierung
Du möchtest mehr über die Alarmierung lernen? Finde hier alle nötigen Informationen!
Ab wann kann ein User alarmiert werden?
Um über das corhelper-System alarmiert werden zu können sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen:
- Das System muss in der regionalen Leitstelle implementiert sein.
- Die Registrierung als Nutzer muss abgeschlossen sein. Je nach örtlicher Regelung ist zudem ein Qualifikationsnachweis einzureichen
Wie läuft eine Alarmierung ab?
Die App übermittelt in größeren Abständen den ungenauen Standort (via Triangulation bzw. WLAN ermittelt) an das corhelper backend. Zu bestimmten Einsatzstichworten erfolgt i.d.R. automatisiert durch den Leitstellendisponenten die Alarmierung der corhelper in der Nähe des Notfallorts. Im Alarmfall fordert das System hierzu den genauen Standort der gemäß letzter Meldung im Alarmierungsradius befindlichen Nutzer an. Die tatsächlich dort befindlichen werden optisch und akustisch alarmiert und können sich entscheiden, ob sie den Einsatz annehmen oder nicht (siehe Frage 13) Bei Annahme kann sich der corhelper von der App (je nach Notfallart) direkt zum Notfallort, oder zum nächstgelegenen AED navigieren lassen. Vor Ort wird der corhelper durch die App ggf. bei der Therapie unterstützt. Nach Abschluss des Einsatzes wird zusätzlich die Beantwortung eines Fragebogens (siehe Anhang) erbeten.
Wo kann ich alarmiert werden?
Einmal registriert kann ein corhelper entsprechend seiner Qualifikationen (siehe 6) in allen Regionen alarmiert werden, in denen das System implementiert ist – auch überregional.
Dürfen “corhelper” einen Notruf ablehnen?
Es besteht jederzeit die Möglichkeit, den Einsatz abzulehnen. Dabei ist der “corhelper” selbst dafür verantwortlich im Einzelfall zu überprüfen, ob er die ihm obliegende allgemeine Hilfeleistungsverpflichtung gemäß § 323c StGB verletzt oder nicht. Eine Garantenstellung im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB dürfte ihm erst obliegen, wenn er bereits mit den Hilfsmaßnahmen zugunsten des Hilfesuchenden begonnen hat, er also mindestens den Einsatz bereits akzeptiert hat. Ein Abbruch der Hilfeleistung kommt dann in Betracht, wenn der “corhelper” durch die Hilfeleistung eine ihm obliegende gleich- oder höherwertige Pflicht verletzte, eine erhebliche Verletzungsgefahr einginge (Eigenschutz), unter erheblichem Alkoholeinfluss stünde o.Ä. Dies bedingt eine doppelte Bestätigung der Ablehnung bzw. des Abbruchs via corhelper-App. Das Ablehnen eines Einsatzes wird systemseitig nur temporär gespeichert um eine Realarmierung zu verhindern.
Hat es Konsequenzen, wenn ein “corhelper” einen Notruf ignoriert oder die Applikation zeitweise ausschaltet?
Die Alarmierungsfähigkeit kann entsprechend der Verfügbarkeit des Nutzers eingeschränkt werden. Der App-Nutzer hat bei einer Einschränkung seiner Verfügbarkeit und bei Ad hoc-Ablehnungen/ Nicht-Erfüllung von Einsätzen in der Regel nicht mit einer strafrechtlichen Verfolgung zu rechnen.
Datenschutz
Datenschutz ist Dir wichtig? Uns auch! Deshalb informieren wir Dich gerne darüber!
Welche Notfalldaten und persönlichen Daten der “corhelper” werden übermittelt?
Übermittlung von Notfalldaten (personenbezogene Daten des Patienten)
Die Notfalldaten werden ausschließlich einsatzbezogen über verschlüsselte Verbindungen zwischen Leitstellen, Control Center Interface, corhelper-Backend und den einsatzbeteiligten Ersthelfer übertragen. Einsatzdaten kann der “corhelper” nach Abschluss eines Einsatzes nicht mehr einsehen.
Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der “corhelper”.
Mit der Registrierung innerhalb der corhelper-App willigt der Nutzer zur Einholung, Speicherung und Verwendung seiner Nutzerdaten innerhalb des corhelper-Systems ein (Name, Anschrift, Mobilfunknummer und E-Mail-Adresse, notfallmedizinische Qualifikation, Standort, Einsatzverlauf). Darüber hinaus können im Einsatzfalle personenbezogene Daten des Helfers an die zuständige Leitstelle übermittelt werden.
Weitere Informationen im Punkt Privacy/Datenschutzerklärung.
Gibt es Daten, die während eines Notfalls gespeichert werden müssen?
Es besteht die Möglichkeit, die gleichen Daten zu dokumentieren, die auch im Rahmen „normaler” rettungsdienstlicher Einsätze unter Verwendung der durch das jeweilige Landesrettungsgesetz vorgeschriebenen Rettungsmittel dokumentiert bzw. gespeichert wird.
Daten mit direktem Personenbezug sind ausschließlich unter Angabe der Gründe zur Sichtung der Daten zugänglich.
Bestimmte Statusrückmeldungen seitens der App-Nutzer an das System erleichtern die Dokumentation.
Für die Dauer der Datenspeicherung gilt ein Zeitraum von zehn Jahren.
Wird die Adresse des Notrufs bereits in der corhelper-App angezeigt, bevor der “corhelper” bestätigt hat, dass er zur Hilfe kommt?
Nein, diese Information wird lediglich den Helfern angezeigt, die tatsächlich akzeptiert haben, den Einsatz zu übernehmen. Hierzu ist nebst der Akzeptanz via Button die Eingabe eines persönlichen Einsatz-PINs erforderlich.
Wo kann ich weitere Informationenzum Datenschutz erhalten?
Für alle datenschutzrechtlichen Anfragen, wie beispielsweise Auskünfte zur Datenverarbeitung gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), haben Nutzer die Möglichkeit, sich an die folgende E-Mail-Adresse zu wenden: datenschutz@corhelper.de.
Haftung
Du möchtest mehr darüber erfahren, wie Du als corhelper abgesichert bist? Hier findest Du die wichtigsten Antworten.
Gibt es eine besondere Regelung, wenn ein corhelper auf dem Weg zu einem Notfall Verkehrsvorschriften überschreitet?
Auf dem Weg zur Einsatzstelle sichert der Einsatz des Alarmierungssystems “corhelper” keine straßenverkehrsrechtlichen Sonderrechte gemäß § 35 StVO zu. Der “corhelper” ist verpflichtet, die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung einzuhalten. Der Nutzer hat mögliche Konsequenzen aus Verkehrsverstößen selbst zu tragen und haftet für Schäden selbst.
Müssen sich die corhelper am Ort des Notfalls als Teilnehmer von corhelper ausweisen können?
Für “corhelper” besteht generell keine Ausweispflicht. Wir empfehlen bereits im Rahmen der Notrufannahme durch die Leitstellendisponenten auf die Entsendung eines corhelpers hinzuweisen.
Was ist, wenn ein Verunglückter einen Verzicht auf Wiederbelebung unterschrieben hat bzw. Familienangehörige gegenüber einem corhelper äußern, dass der Verunglückte nicht reanimiert werden möchte?
Patientenverfügungen sind in der Regel nicht auf den Notfall ausgelegt. Die Entscheidung darüber, ob eine Patientenverfügung im konkreten Behandlungsfall bindend ist oder nicht, hängt von mehreren Faktoren ab, wie z.B. der Frage, ob der Patient zum Zeitpunkt des Abfassens der Patientenverfügung aufgeklärt und einwilligungsfähig war, ob die Patientenverfügung echt und noch aktuell ist, ob der von der Patientenverfügung erfasste Fall die konkrete Notfallsituation abdeckt usw. Im Zweifel bedarf es gar einer gerichtlichen Entscheidung. Eine solche umfangreiche Prüfung der Patientenverfügung ist dem “corhelper” im Rahmen der notfallmäßigen Hilfeleistung grundsätzlich weder zeitlich, noch inhaltlich möglich. Im Zweifel sollte er sich daher zu Gunsten der Lebensrettung entscheiden. Die Prüfung und ggf. Durchsetzung der Patientenverfügung ist dann einem späteren Zeitpunkt durch die zuständigen Personen und Institutionen vorbehalten. Die Entscheidung für oder gegen die Beachtung einer Patientenverfügung muss der “corhelper” in der konkreten Situation letztlich aber selbstständig treffen und verantworten.
Bin ich als corhelper versichert?
Regelung für Einsätze im Kreis Borken:
Ja. Freiwillige, nicht-organisierte zivile Helfer sind unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze als Verwaltungshelfer einzuordnen. In der Folge sind die Grundsätze der Amtshaftung einschlägig. Für Schäden, die der zivile Helfer bei seiner Tätigkeit am Opfer oder Dritten verursacht, steht der Träger des Rettungsdienstes ein, es sei denn, der Helfer handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.
[Messerschmidt/Krebs: Amtshaftung bei freiwilligen Ersthelfern im Rahmen mobiler Ersthelfersysteme? (NVwZ 2016,275)]
Regelungen für Ersthelfer*innen der Initiative „Region Aachen rettet“
- Alle Ersthelfer*innen sind durch die Unfallkasse NRW gesetzlich unfallversichert. (…)
- Die App-Alarmierten Retter*innen sind durch die UK NRW nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII Sachschadensversichert. (…)
- Alle Mitarbeiter*innen der beteiligten Gebietskörperschaften sind bei einem Einsatz im Rahmen von „Region Aachen rettet“ versichert. (…)
- Für die Haftpflichtversicherung gibt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. bei Rechtsfragen bei Erste-Hilfe-Leistung durch Ersthelfer*innen an, dass im Rahmen einer Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer*innen grundsätzlich nicht zum Schadensersatz herangezogen werden können, es sei denn, sie handeln grob fahrlässig oder vorsätzlich durch unsachgemäßes Vorgehen, was zum Tode oder zu einer Verschlimmerung der Schädigung führt. Weiterhin gewährt die GVV Kommunalversicherung allen registrierten Ersthelfer*innen Versicherungsschutz für Ihre Tätigkeit am Notfallort, soweit diese die von Ihnen vorgegebenen Qualifikationsmerkmale erfüllen und nachweisen. Der Versicherungsschutz umfasst die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Ersthelfer*innen und wird subsidiär gewährt. Dies bedeutet, dass anderweitiger Versicherungsschutz – etwa eine private Haftpflichtversicherung – vorrangig in Anspruch zu nehmen ist.
Weiterführende Informationen unter: https://regionaachenrettet.de/mitmachen/
Regelung für Einsätze in allen anderen Gebieten, in denen corhelper aktiv ist:
Zu unterscheiden sind zwei Arten von Helfern, die alarmiert werden können.
- Freiwillige Helfer, die für jegliche Art von Einsatz alarmiert werden, sind nicht über den Anwender des Alarmierungssystems corhelper versichert. Der Einsatz wird vom “corhelper” in diesem Fall auf eigene Gefahr angenommen, es bestehen keine Schadensersatzansprüche. Empfohlen wird den “corhelpern” daher, eigene im Alltag gängige Unfall-, Strafrechts- und Verkehrsrechtsschutzversicherungen abzuschließen. Für die Prüfung und Geltendmachung evtl. Schadensersatzansprüche gegen den Hilfesuchenden nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag ist der “corhelper” selbst verantwortlich.
Eine Absicherung durch den Träger der Hilfeleistung bzw. den Systemadministrator erfolgt in diesem Fall nur, wenn mit diesem eine gesonderte Vereinbarung getroffen worden ist. - Angestellte Fachkräfte, die beispielsweise innerhalb eines Klinikalarms per Weisung für eine Leistung alarmiert werden, sind über Ihren Arbeitgeber versichert.
Welche Verantwortung/Haftung übernehmen die Entwickler/Betreiber um Falle von technischen Fehlern bei Notfällen?
Der Betreiber nimmt Sorgfaltsanforderungen ernst. Unter anderem dienen zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und Qualitätssicherung die Überwachung der Technik und Sicherstellung der einwandfreien Funktion der Applikation sowie die Schulung/ Information der regional zuständigen Systemadministratoren sowie die Etablierung eines Qualitätsmanagement- und Evaluationssystems.
Die App bietet im Übrigen lediglich eine unverbindliche Hilfestellung im Reanimationsfall. Der Systembetreiber übernimmt keine Gewähr dafür, dass diese Hilfestellungen vollständig und richtig sind bzw. jederzeit dem aktuellen medizinischen Standard entsprechen. Erlerntes aus Ersthelferkursen ist vorrangig zu beachten und der “corhelper” ist dafür verantwortlich zu entscheiden, welche konkrete Hilfsmaßnahme in der konkreten Situation indiziert ist und welche nicht. Allein der öffentliche Rettungsdienst bedient den Anspruch auf standardgerechte rettungsdienstliche Hilfeleistung. Die freiwillige Leistung innerhalb des corhelper-Systems birgt lediglich die Chance auf Besserstellung eines Patienten durch frühzeitige Erste Hilfe.
Welche Verantwortung übernimmt der regional zuständige Träger der Hilfeleistung, wenn corhelper informiert werden bzw. einen Notruf akzeptieren?
Durch den regional zuständigen Träger der Hilfeleistung wird in der Regel dafür Sorge getragen, dass nur ausreichend qualifizierte “corhelper” zum Einsatz kommen, dass deren Tätigwerden den Einsatz des öffentlichen Rettungsdienstes weder verzögert noch behindert (z.B. Weitergabe der notwendigen Informationen) usw.
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